Diese Richtlinie soll die Anforderungen der Accessibility Standards for Customer Service, Ontario Regulation 429/07 unter dem Accessibility for Ontarians with Disabilities Act, 2005, erfüllen und wendet die Dienstleistungen der DAC Group für die Öffentlichkeit an.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen befolgt die DAC Group die Grundsätze der Würde, Unabhängigkeit, Integration und Chancengleichheit.
Hilfsmittel – ist ein technisches Mittel, ein Kommunikationsmittel oder ein anderes Instrument, das zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingesetzt wird. Persönliche Hilfsmittel sind in der Regel Geräte, die Kunden mitbringen, wie z.B. ein Rollstuhl, Gehhilfe oder ein persönlicher Sauerstofftank, die beim Hören, Sehen, Kommunizieren, Bewegen, Atmen, Erinnern und/oder Lesen helfen können.
Behinderung – der Begriff Behinderung im Sinne des Accessibility for Ontarians with Disabilities Act, 2005, und des Ontario Human Rights Code, bezieht sich auf:
Blindenhund – ist ein gut ausgebildeter Diensthund, der in einer der in Ontario Regulation 58 unter dem Blind Persons‘ Rights Act beschriebenen Einrichtungen ausgebildet wurde, um blinden Menschen Mobilität, Sicherheit und mehr Unabhängigkeit zu bieten.
Servicetier – wie in der Ontario-Verordnung 429/07 beschrieben, ist ein Tier ein Servicetier für eine Person mit einer Behinderung, wenn:
Hilfsperson – im Sinne der Ontario-Verordnung 429/07 ist eine Hilfsperson in Bezug auf eine Person mit einer Behinderung eine andere Person, die sie begleitet, um bei der Kommunikation, der Mobilität, der persönlichen Betreuung, den medizinischen Bedürfnissen oder dem Zugang zu Waren oder Dienstleistungen zu helfen.
In Übereinstimmung mit den Accessibility Standards for Customer Service, Ontario Regulation 429/07, behandelt diese Richtlinie die folgenden Punkte:
Die DAC Group wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Richtlinien, Praktiken und Verfahren mit den Grundsätzen der Würde, Unabhängigkeit, Integration und Chancengleichheit vereinbar sind, indem:
Kundeneigene Hilfsmittel:
Personen mit Behinderungen können bei Bedarf eigene Hilfsmittel verwenden, wenn sie auf die Dienstleistungen der DAC Group zurückgreifen.
In Fällen, in denen das Hilfsmittel ein Sicherheitsproblem darstellt oder in denen die Barrierefreiheit ein Problem darstellen könnte, werden andere angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Inanspruchnahme der DAC-Dienste sicherzustellen. Wenn zum Beispiel Aufzüge nicht vorhanden sind und eine Person Hilfsgeräte für ihre Mobilität benötigt, wird der Service an einem Ort angeboten, der den Bedürfnissen des Kunden entspricht.
Ein Kunde mit einer Behinderung, der von einem Blindenhund, Diensttier oder Diensthund begleitet wird, erhält Zugang zu den Räumlichkeiten des DAC, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern gesetzlich nicht anderweitig vorgesehen. „Haustierverbote“ gelten nicht für Blindenhunde, Diensttiere und/oder Diensthunde.
Ausschlussrichtlinien:
Wenn ein Blindenhund, ein Diensttier oder ein Diensthund gesetzlich ausgeschlossen ist, bietet die DAC Group, wenn möglich, alternative Methoden an, um Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu unseren Dienstleistungen zu ermöglichen (z.B. die Unterbringung des Tieres an einem sicheren Ort und die Betreuung durch einen Mitarbeiter).
Pflege und Kontrolle des Tieres:
Der Kunde, der von einem Blindenhund, Diensthund und/oder Diensttier begleitet wird, ist für die ständige Pflege und Kontrolle des Tieres verantwortlich
Allergien:
Wenn sich ein Gesundheits- und Sicherheitsproblem beispielsweise in Form einer schweren Allergie gegen das Tier stellt, wird die DAC Group alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bedürfnisse aller betroffenen Personen zu erfüllen.
Wird ein Kunde mit einer Behinderung von einer Hilfsperson begleitet, stellt die DAC Group sicher, dass beide Personen das Gelände gemeinsam betreten dürfen und der Kunde nicht daran gehindert wird, Zugang zu der Hilfsperson zu erhalten.
In Situationen, in denen vertrauliche Informationen besprochen werden könnten, wird vor jedem Gespräch, in dem vertrauliche Informationen besprochen werden könnten, die Zustimmung des Kunden eingehol
Serviceunterbrechungen können durch Ursachen entstehen, die in der Kontrolle oder im Wissen der DAC Group sind. Bei vorübergehenden Störungen von Einrichtungen oder Diensten, auf die Kunden mit Behinderungen beim Zugang zu den Diensten der DAC Group angewiesen sind, werden angemessene Vorkehrungen getroffen. Unter Umständen, z.B. bei ungeplanten vorübergehenden Störungen, ist eine Vorankündigung nicht möglich.
Mitteilungen enthalten:
Für den Fall, dass eine Mitteilung veröffentlicht werden muss, sind die folgenden Informationen enthalten, sofern sie nicht ohne weiteres verfügbar oder bekannt sind:
Benachrichtigungsoptionen:
Bei Störungen wird die DAC Group wie folgt benachrichtigen:
Die DAC Group bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Feedback über den Service für Kunden mit Behinderungen zu geben. Informationen über den Feedback-Prozess werden allen Kunden und der Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt und auf unserer Website (und in unseren Räumlichkeiten?) veröffentlicht. Feedback-Formulare sowie alternative Methoden zur Übermittlung von Feedback, z.B. mündlich (persönlich oder telefonisch) oder schriftlich (handschriftlich, zugestellt, Website oder E-Mail), sind auf Anfrage erhältlich.
Feedback abgeben:
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die Feedback zur Art und Weise geben möchten, wie die DAC Group Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen anbietet, können uns eine E-Mail über unsere Website schicken oder unser Büro in Ontario unter der Nummer 416492.3214 anrufen. Alle Rückmeldungen werden an den Vizepräsidenten der Personalabteilung weitergeleitet. Kunden können mit einer Antwort innerhalb von 7 Werktagen rechnen. Reklamationen werden gemäß dem regulären Beschwerdemanagement unserer Organisation bearbeitet.
Kunden oder andere Mitglieder der Allgemeinheit, die formelles Feedback geben, erhalten eine Bestätigung ihres Feedbacks, zusammen mit allen daraus resultierenden Maßnahmen aufgrund von Bedenken oder Beschwerden, die eingereicht wurden.
Schulungen werden angeboten:
Schulungsbestimmungen:
Wie in der Ontario-Verordnung 429/07 dargelegt, wird die Schulung unabhängig vom Format Folgendes umfassen:
Schulungsplan:
Die DAC Group wird so schnell wie möglich Schulungen anbieten. Neue Mitarbeiter, Freiwillige, Agenten und/oder Auftragnehmer, die mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen oder im Rahmen eines Mitarbeiter-Orientierungsprogramms in unserem Namen handeln, werden geschult.
Schulungsprotokoll:
Die DAC Group führt ein Schulungsprotokoll, das die Termine und die Anzahl der Mitarbeiter, die an der Schulung teilgenommen haben, enthält.
Hinweis auf Verfügbarkeit und Format der Dokumente
Die DAC Group teilt dem Kunden mit, dass die Dokumente, die sich auf den Barrierefreiheitsstandard für den Kundenservice beziehen, auf Anfrage und in einem Format zur Verfügung stehen, das die Behinderung des Kunden berücksichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Veröffentlichung der Informationen an einem sichtbaren Ort, der Eigentum der DAC Group ist und von ihr betrieben wird, der Website der DAC Group und/oder einer anderen angemessenen Methode.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Richtlinie oder den damit verbundenen Verfahren haben, wenden Sie sich bitte an uns:
• DAC Vizepräsident der Personalabteilung: (416) 492 3214
• Anfragen können auch per Post verschickt werden:
Attention: VP, Human Resources
1210 Sheppard Ave East
Suite 500
Toronto, Ontario, M2K 1E3
Diese Richtlinie und die damit verbundenen Verfahren werden bei Bedarf im Falle von Gesetzesänderungen überprüft.